Taucht gestohlenes oder abhandengekommenes Hausrat wieder auf, regelt die MVK Versicherung VVaG in ihrer Hausratversicherung, wer wen informieren muss und was mit einer bereits gezahlten Entschädigung geschieht. Kehrt eine Sache vor der vollen Zahlung zurück, behält der Versicherungsnehmer den Anspruch, wenn er sie binnen zwei Wochen zur Verfügung stellt. Nach voller Zahlung gilt ein Wahlrecht zwischen Rückzahlung und Herausgabe, und für beschädigte oder kraftlos erklärte Wertpapiere bestehen eigene Regelungen.
Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen.
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, behält er den Anspruch auf die Entschädigung, sofern er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, muss der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss dann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, muss der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, muss er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Der Versicherungsnehmer kann jedoch die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine gestohlene oder verlorene Sache wieder auftaucht, muss der Fund unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Bekommt der Versicherungsnehmer die Sache vor der vollen Zahlung zurück, behält er die Entschädigung nur, wenn er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer überlässt. Nach voller Zahlung hat er die Wahl, das Geld zurückzuzahlen oder die Sache herauszugeben; bei einer geringeren Entschädigung kann er die Sache behalten und muss das Geld zurückzahlen. Für beschädigte Sachen und für kraftlos erklärte Wertpapiere gelten eigene Regeln.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn meine gestohlene Sache wieder auftaucht, bevor ich Geld erhalten habe?
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellen. Tun Sie das nicht, müssen Sie eine bereits gewährte Entschädigung zurückgeben.
Ich habe die volle Entschädigung bekommen und dann die Sache zurückerhalten – was nun?
Sie müssen entweder die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht üben Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung aus; danach geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die zurückerhaltene Sache beschädigt ist?
Sie können die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sache bei Ihnen verbleibt.
Muss ein Fund dem Versicherer gemeldet werden?
Ja. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024