Endet die Hausratversicherung der MVK Versicherung VVaG vorzeitig, steht dem Versicherer nur der Beitrag für den Zeitraum zu, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat. Wer innerhalb von zwei Wochen widerruft, bekommt den Beitrag für die Zeit nach Zugang des Widerrufs zurück, und je nach Rücktritt, Anfechtung oder fehlendem versicherten Interesse gelten unterschiedliche Regeln zur Beitragspflicht und zur Geschäftsgebühr.
Allgemeiner Grundsatz
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur der Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, stehen dem Versicherer die Beiträge zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den Teil des Beitrages zu erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und über den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Belehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beiträge zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände nicht angezeigt hat, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vor dem regulären Ablauf, behält der Versicherer nur den Beitrag für die Zeit, in der der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat. Fällt der versicherte Gegenstand oder das versicherte Interesse weg, bemisst sich der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer davon erfährt. Bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder fehlendem versicherten Interesse gelten jeweils eigene Regeln, wie viel Beitrag der Versicherer behalten darf und wann stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr fällig wird.
Häufige Fragen
Bekomme ich Beitrag zurück, wenn mein Vertrag vor Ablauf endet?
Ja. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat.
Was passiert mit dem Beitrag, wenn ich innerhalb von zwei Wochen widerrufe?
Bei einem Widerruf innerhalb von zwei Wochen erstattet der Versicherer nur den Beitrag für die Zeit nach Zugang des Widerrufs, sofern korrekt über das Widerrufsrecht belehrt wurde und der Versicherungsnehmer dem vorzeitigen Beginn zugestimmt hat. Fehlt diese Belehrung, sind zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beiträge zu erstatten – außer der Versicherungsnehmer hat bereits Leistungen in Anspruch genommen.
Muss ich Beitrag zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht bestand?
Nein, in diesem Fall besteht keine Beitragspflicht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde ein nicht bestehendes Interesse absichtlich versichert, um einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, ist der Vertrag nichtig, und der Versicherer erhält den Beitrag bis zu seiner Kenntnis von den Umständen.
Was gilt beim Rücktritt des Versicherers?
Tritt der Versicherer zurück, weil abgefragte Gefahrumstände nicht angezeigt wurden, steht ihm der Beitrag bis zum Wirksamwerden des Rücktritts zu. Erfolgt der Rücktritt wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des einmaligen oder ersten Beitrags, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024