Wer bei der MVK Versicherung VVaG eine Hausratversicherung abschließt, muss vor Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer je nach Verschulden den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten – teils mit Leistungsfreiheit im Schadenfall. Für die Ausübung dieser Rechte gelten feste Fristen und ein vorheriger Rechtsfolgenhinweis.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen in Textform erst nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor der Vertragsannahme stellt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden diese anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer unverschuldeten Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine solche Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung über die Vertragsänderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei muss er die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und von den Umständen Kenntnis erlangt, die das jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung der Anzeigepflicht und der Rechtsfolgen sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten, in Textform erfragten Gefahrumstände wahrheitsgemäß angeben. Verletzt er diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Grad des Verschuldens den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen oder ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten – und im Schadenfall unter Umständen leistungsfrei sein. Diese Rechte hat der Versicherer nur, wenn er vorher gesondert auf die Folgen hingewiesen hat, sie unterliegen einer Monatsfrist und erlöschen grundsätzlich nach fünf, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich beim Abschluss der Hausratversicherung machen?
Bis zur Abgabe der Vertragserklärung müssen alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt werden, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Die Pflicht gilt auch für Fragen in Textform, die nach der Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme gestellt werden.
Was passiert, wenn ich versehentlich falsche Angaben mache?
Bei nicht vorsätzlicher Verletzung kann der Versicherer den Vertrag rückwirkend zu anderen Bedingungen weiterführen; bei unverschuldeter Verletzung erst ab der laufenden Versicherungsperiode. Erhöht sich dadurch der Beitrag um mehr als 10 % oder wird der Umstand von der Absicherung ausgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats fristlos kündigen.
Kann der Versicherer im Schadenfall die Leistung verweigern?
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Ausnahme: Der Versicherungsnehmer weist nach, dass der verschwiegene Umstand weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung besteht keine Leistungspflicht.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte wegen einer Anzeigepflichtverletzung geltend machen?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, gilt das Erlöschen nicht. Zudem muss der Versicherer die Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis schriftlich geltend machen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024