Der Tarif MVK + bündelt weitere Leistungen der MVK Versicherung VVaG Hausratversicherung. Dazu gehören Wertsachengrenzen, Außenversicherung, Zweitwohnsitz, Wallbox, Balkonkraftwerke, Besitzstandsgarantie, Differenz-Deckung sowie Garantien und Regeln zum Versichererwechsel.
In Erweiterung von § 6 Nr. 2
- cc) VHB 2008 sind technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen, die der Sicherung des versicherten Hausrates dienen, soweit keine andere Versicherung hierfür besteht, mitversichert. 6.2. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen In Erweiterung von § 13 Nr. 2
- VHB 2008 ist die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf 50 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2
- aa) VHB 2008 (Bargeld, Geldkarten) ist auf 3.000 Euro erhöht. Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2
- bb) VHB 2008 (Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere) ist auf 25.000 Euro erhöht. Die Entschädigungsgrenze entsprechend § 13 Nr. 2
- cc) VHB 2008 (Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Sachen aus Gold und Platin) ist auf 40.000 Euro erhöht. 6.3. Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung In Erweiterung von § 7 Nr. 6
- VHB 2008 ist die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Die absoluten Entschädigungsgrenzen in Euro für Wertsachen Nr. 2
- VHB 2008 gelten unverändert. 6.4. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2008 sind versicherte Sachen im Rahmen der Außenversicherung bis zu 12 Monate nach vorübergehender Entfernung aus der Wohnung weltweit versichert. 6.5. Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen Für Hausrat nach § 6 VHB 2008, der der Ausübung einer Sportart dient, besteht im Rahmen der Außenversicherung wie folgt Versicherungsschutz: Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz für Sportausrüstungen, die Eigentum des Versicherungsnehmers sind, auch wenn diese sich dauerhaft außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person. -- 138 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 22/30 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 5 % der Versicherungssumme, maximal 10.000 Euro, begrenzt. 6.6. Beruflich genutzte Sachen in einem Arbeitszimmer In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen, mitversichert. Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzte Räume, die nur durch den Versicherungsort betreten werden können und sofern darin keine Angestellten beschäftigt werden und kein Publikumsverkehr stattfindet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Für Musterkollektionen und Handelswaren ist in Abänderung von Punkt 3 die Entschädigung je Versicherungsfall auf maximal 10.000 Euro begrenzt. 6.7. Eigener Hausstand von Kindern aufgrund Ausbildung In Erweiterung von § 7 Nr. 2 VHB 2008 ist ein eigenständiger Hausstand nicht begründet, wenn das unverheiratete Kind oder das in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kind aufgrund der Erstausbildung am Ausbildungsort mit dem Erstwohnsitz gemeldet ist, damit keine Zweitwohnsitzsteuer anfällt. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 10 % der Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt. 6.8. Hausrat einer Pflegekraft und Au-pair Mitversichert im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme des Versicherungsnehmers ist der Hausrat einer Pflegekraft, die während der Ausübung ihrer Tätigkeit mit ihrem Hausrat die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers mitbewohnt. Ein Au-pair ist einer Pflegekraft gleichgestellt. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. 6.9. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung Abgrenzung zur Staatshaftung
- Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts gegeben sind.
- Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von
- erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet. -- 139 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 23/30 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen. Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung zerstört oder beschädigt werden. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 6.10. Sachen in Bankgewahrsam/Bankschließfach In Erweiterung von § 6 VHB 2008 ist der Inhalt von Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten für den versicherten Hausrat mitversichert, soweit hierfür keine Spezialversicherung besteht. Die Entschädigung des Versicherers ist auf 50 % der Versicherungssumme, mindestens 30.000 Euro je Versicherungsfall, begrenzt. Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung). 6.11. Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks In Erweiterung von § 6 Nr. 3
- VHB 2008 gilt als Versicherungsort auch die Garage, die sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks befindet. Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen. Nicht versichert ist Hausrat in Garagen, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften befinden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. 6.12. Transportmittelunfall Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust versicherter Sachen durch einen Unfall eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem die versicherten Sachen befördert wurden. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. -- 140 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 24/30 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 6.13. Wallbox In Erweiterung von § 6 VHB 2008 sind Wallboxen, die ausschließlich der privaten Nutzung des Versicherungsnehmers dienen, am Versicherungsort versichert. In Erweiterung von § 2 VHB 2008 ist eine Wallbox gegen Brand- und Blitzschlagschäden mitversichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Brands/Blitzschlags außerhalb des Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war. In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl einer Wallbox mitversichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls außerhalb des Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war. In Erweiterung von § 5 Nr. 4 VHB 2008 ist eine Wallbox mitversichert, wenn sich diese nachweislich zum Zeitpunkt des Sturm/Hagels außerhalb des Versicherungsortes, jedoch auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befindet und fest mit dem Gebäude oder Gebäudebestandteilen verbunden war. Nicht versichert sind Wallboxen, die von mehreren Personen, die nicht im Haushalt des Versicherungsnehmers wohnen, genutzt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung). 6.14. Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke) In Erweiterung von § 6 Nr. 2.
- cc) VHB 2008 gehören auch zum Hausrat privat genutzte Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke), die den gesetzlichen Regelungen entsprechen und die ausschließlich der versicherten Wohnung nach § 6 Nr. 3 VHB 2008 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. In Erweiterung und Klarstellung von § 5 Nr. 4
- bb) VHB 2008 sind auch Stecker-Solaranlagen, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden versichert, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden. Es besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl von diesen Stecker- Solaranlagen, die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. Je Versicherungsfall werden maximal 6 % der Versicherungssumme entschädigt. Einzuhalten sind die nachfolgend genannten Obliegenheiten: -- 141 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 25/30
- Die geltenden gesetzlichen Vorgaben, sind einzuhalten und im Schadenfall deren Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen.
- Die Installation der Anlage wurde gemäß den Herstellerangaben durchgeführt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach § 26 VHB 2008 zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung). 6.15. Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) Versicherungsschutz besteht für Hausrat entsprechend § 6 Nr. 2 VHB 2008, der sich an einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) befindet. Dieser muss durch den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder Lebenspartner genutzt werden. Die beruflich bedingte Zweitwohnung (Pendlerwohnung) muss sich innerhalb Deutschlands befinden. Für Wertsachen Nr. 1 VHB 2008 besteht Versicherungsschutz bis zu einer Entschädigungshöhe von 2.500 Euro. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der vereinbarten Versicherungssumme, maximal 20.000 Euro, begrenzt. 6.16. Schäden am Hausrat durch wild lebende Tiere In Erweiterung von § 1 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung, wenn wild lebende Tiere, die zum Schalenwild [nach dem Bundeswildgesetz (BJagdG)] zählen, in die versicherte Wohnung hineingelangen und dort versicherte Sachen zerstören oder beschädigen. Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses abhanden, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Schalenwild sind zum Beispiel Wildschweine, Rehe und Rothirsche. In Ergänzung zu § 8 VHB 2008 werden aufgrund eines solchen Ereignisses die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt für die Reinigung; für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist; für provisorische Reparaturen, um Öffnungen zu verschließen, die im Bereich der Wohnung entstanden sind, weil das Tier eingedrungen ist. Die Entschädigung je Versicherungsfall nach Nr. 1 und Nr. 2 ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. -- 142 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 26/30 6.17. Haushaltsneugründung von Kindern (Vorsorge) Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder erstmalig einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so besteht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur, sofern nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangt werden kann. Der Vorsorgeschutz ist auf 30 % der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt. Die Entschädigung setzt voraus, dass dem Versicherer die neue Haushaltgründung unter Angabe der Anschrift und der Wohnfläche in Quadratmeter mitgeteilt wird. Der Vorsorgeschutz erlischt 12 Monate nach der Haushaltsgründung. 6.18. Kinderbetreuung im Notfall In Erweiterung zu § 8 VHB 2008 werden die nachgewiesenen notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Kinderbetreuung ersetzt, wenn diese infolge eines leistungspflichtigen Versicherungsfalles, nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen, erforderlich waren. Die Entschädigungsleistung ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt. 6.19. Vorsorgebetrag In Erweiterung von § 9 Nr. 2
- VHB 2008 erhöht sich die Versicherungssumme auf einen Vorsorgebetrag von 30 %. 6.20. Grobe Fahrlässigkeit In Erweiterung von § 34 Nr. 1
- VHB 2008 wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung verzichtet. Dies gilt auch bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten, welche in den §§ 16 und 26 Nr. 1 VHB 2008 geregelt sind. Vorgenanntes gilt jedoch nicht bei Verletzung von Obliegenheiten entsprechend den §§ 26 Nr. 2 und 27 VHB 2008. Die Entschädigungsleistung ist auf die Versicherungssumme begrenzt. 6.21. Sachen in vermieteten Einliegerwohnungen In Erweiterung von § 6 Nr. 3 VHB 2008 gehört die Einliegerwohnung eines Einfamilienhauses zur Wohnung, wenn der Versicherungsnehmer das Einfamilienhaus selbst bewohnt. Für fremdes Eigentum Nr. 2 c),
- VHB 2008 in der Einliegerwohnung besteht kein Versicherungsschutz. Eine Entschädigung über diesen Vertrag wird nur geleistet, sofern die Entschädigungsleistung nicht über einen bestehenden Hausratversicherungsvertrag des Bewohners der Einliegerwohnung verlangt werden kann. Der § 6 Nr. 4
- VHB 2008 bleibt hiervon unberührt. -- 143 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 27/30 6.22. Unbewohntsein der Wohnung In Erweiterung § 17
- VHB 2008 wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn die versicherte Wohnung bis zu 365 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt. 6.23. Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes In Ergänzung zu § 27 VHB 2008 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung. 6.24. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung Abweichend von § 12 Nr. 5 und Nr. 6 VHB 2008 nimmt der Versicherer bei Schäden bis 6.000 Euro keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. 6.25. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht angepasst wird. Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt. Bei Nichtanpassung der Versicherungssumme für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch einen Monat nach der nächsten, auf den Umzug folgenden, Beitragshauptfälligkeit. 6.26. Versicherungsschutz bei Umzug In Erweiterung zu § 11 Nr. 1 und Nr. 2 VHB 2008 verlängert sich die Übergangszeit von zwei Monaten auf 120 Tage. 6.27. Besitzstandsgarantie Sofern sich bei einem Schadenfall herausstellt, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung des Vorvertrages beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die MVK Versicherung VVaG nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrages regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur, wenn
- ununterbrochen Versicherungsschutz bestand,
- der direkte Vorversicherer bei Antragstellung angegeben wurde,
- beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben,
- die bei der MVK Versicherung VVaG versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt. Die Besitzstandsgarantie gilt nicht für: -- 144 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 28/30
- berufliche und/oder gewerbliche Risiken,
- im Ausland vorkommende Schadenereignisse,
- vorsätzlich herbeigeführte Schadenereignisse,
- Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen,
- Elementarschäden, das heißt, Schäden die durch Naturgewalten verursacht werden,
- All Risk-Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „Unbenannte Gefahren“,
- Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft geschlossen wurden. 6.28. Leistungs-Update-Garantie Werden die dieser Verbundenen Hausratversicherung zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in der gewählten Tarifstruktur (Allgemeine Versicherungsbedingungen und/oder die gewählten Zusatzbedingungen) ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 6.29. Differenz-Deckung (Exzedenten-Deckung) Zwischen Antragseingang und Versicherungsbeginn dieses Vertrages, maximal für 12 Monate, gilt eine beitragsfreie Konditions- und Summendifferenzdeckung. Der Ursprungsvertrag muss gekündigt sein und Ihr Antrag muss von uns angenommen sowie dokumentiert sein. Versicherungsschutz wird insoweit gewährt, als die Deckung durch diesen Versicherungsvertrag über den bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehenden Ursprungsvertrages hinausgeht. Dabei gilt: Im Leistungsfall ist der Ursprungsvertrag explizit zu benennen und geht diesem Vertrag in seinem Leistungsumfang vor. Unser Vertrag gilt subsidiär. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden. Die Differenz-Deckung greift nicht,
- wenn der Vorversicherer wegen Nichtzahlung der Prämie leistungsfrei ist.
- wenn beim Vorversicherer die Versicherungssumme mehr als 30 % niedriger liegt. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, besteht Versicherungsschutz ab dem in diesem Versicherungsschein benannten Versicherungsbeginn. Zwischenzeitliche Gefahrerhöhungen sind mitzuteilen. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen. Ausgeschlossen von der Differenzdeckung sind Einschlüsse, die zuschlagpflichtig und direkt versicherbar sind (z. B. Elementar, Glas). -- 145 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 29/30 6.30. Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2008) Wir garantieren, dass unsere Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VHB 2008). 6.31. Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ Wir garantieren Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in der Version vom 16.02.2011 voll erfüllen. 6.32. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel – in Ergänzung zu § 20 Nr. 1 VHB Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024