Bei der MVK Versicherung VVaG in der Hausratversicherung wird die Entschädigung fällig, sobald der Versicherer seine Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs abgeschlossen hat. Schon einen Monat nach Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des mindestens zu zahlenden Betrags verlangen. Zudem wird geregelt, wann und mit welchem Zinssatz die Entschädigung verzinst wird und wann der Versicherer die Zahlung aufschieben darf.
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt Folgendes, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen zur Fälligkeit und zur Verzinsung ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Die Auszahlung wird fällig, sobald der Versicherer geklärt hat, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Bereits einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des mindestens fälligen Betrags verlangen. Wird nicht innerhalb eines Monats gezahlt, fallen Zinsen an, deren Höhe an den Basiszinssatz gekoppelt ist, aber zwischen 4 und 6 Prozent pro Jahr liegt. In bestimmten Fällen – etwa bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung oder bei laufenden Verfahren – darf der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung ausgezahlt?
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer seine Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs abgeschlossen hat.
Kann ich vor der endgültigen Auszahlung schon Geld bekommen?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch sind die Zinsen auf die Entschädigung?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB, jedoch mindestens bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent pro Jahr. Verzinst wird seit Anzeige des Schadens, sofern nicht innerhalb eines Monats nach Meldung gezahlt wird. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
In welchen Fällen kann der Versicherer die Zahlung hinauszögern?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024