Bei der Fahrradversicherung der MVK Versicherung VVaG zahlt der Versicherer, wenn das Rad durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub verloren geht, und ersetzt den Wiederbeschaffungswert bis zur Versicherungssumme. Auch bei Vandalismus, Unfall, Sturz, Brand, Sturm, Bedienungsfehlern und – unter Bedingungen – Verschleiß werden Reparaturkosten übernommen; zusätzlich sind Mieträder für bis zu sieben Tage mitversichert. Zugleich sind bestimmte Schäden wie Lackkratzer, Rost oder Verlieren des Rades ausgeschlossen.
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Diebstahl
Geht das Fahrrad durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub verloren, erstattet der Versicherer den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert), höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme. Die Versicherungssumme errechnet sich aus dem Händlerverkaufspreis des versicherten Rades inklusive der fest mit dem Fahrrad verbundenen und zu seiner Funktion gehörenden Teile. Das zur Sicherung des Rades verwendete Schloss wird beim Diebstahl des Fahrrades über die Versicherungssumme hinaus entschädigt.
Beim Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen – auch dem Akku – erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn, höchstens jedoch den Wert des Fahrrades.
Beim Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, sofern das Kraftfahrzeug fest ver- bzw. abgeschlossen ist. Versicherungsschutz besteht ebenso beim Diebstahl aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern, sofern das Fahrrad gesondert mit einem Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind das Verlieren sowie das Stehen- oder Liegenlassen des Fahrrades. Ausgeschlossen sind außerdem Diebstahlschäden, wenn das Fahrrad nicht ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert wurde.
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Vandalismus
Bei strafbaren Handlungen durch unbekannte Dritte erstattet der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteil in gleicher Art und Güte sowie Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
Die Entschädigung bei Vandalismus ist auf diese notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn) begrenzt, die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal auf die vereinbarte Versicherungssumme. Ist das zur Funktion des Fahrrades dienende Ersatzteil nicht mehr verfügbar, wird der Totalschaden des Fahrrades unterstellt, und die Entschädigung erfolgt nach den Regeln für den Totalschaden.
Der Versicherer leistet Entschädigung bei Beschädigungen infolge von
Ein Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt und in dessen Folge das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
Versichert sind Beschädigungen infolge von:
- Unfall eines Transportmittels (gilt nicht für Fahrräder, die bei einem Transportunternehmen aufgegeben wurden)
- Fall- oder Sturzschäden
- Brand, Explosion, Blitzschlag
- Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch
- Bedienungsfehler / unsachgemäße Handhabung; fahrlässige unsachgemäße Handhabung kann für die Versicherungsdauer nur ein Mal pro Komponente in Anspruch genommen werden
- Material-, Produktions- und Konstruktionsfehler nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten
- Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten
- Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten
- Verschleiß
Beschädigungen infolge von Verschleiß sind versichert, wenn das Fahrrad (inkl. Akku und Motor) zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre ist. Berechnungsgrundlage ist das Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung des Fahrrades (keine Gebrauchtfahrradrechnung). Die Kosten für den Austausch des Akkus infolge von Verschleiß sind nur dann erstattungsfähig, wenn die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität dauerhaft um 50 % unterschritten wird.
Nicht versichert sind:
- Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen, z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung
- Schäden durch Rost oder Oxidation, Alterung und Materialermüdung, z. B. Versprödung der Reifen
- Schäden, für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat, etwa als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Verhältnis
- Schäden und Folgeschäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie unsachgemäße Reparaturen sowie ungewöhnliche, insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades
Für diese Versicherungsfälle leistet der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Ist das zur Funktion des Fahrrades dienende Ersatzteil nicht mehr verfügbar, wird der Totalschaden des Fahrrades unterstellt, und die Entschädigung erfolgt nach den Regeln für den Totalschaden.
Die Erstattung bei Verschleiß richtet sich nach den Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden. Nach einer Entschädigungsleistung, die durch Verschleiß notwendig wird, beginnt für Reifen und Bremsen jeweils eine erneute sechsmonatige Wartezeit am 1. des auf den Auszahlungstag folgenden Monats.
Für die Fälle des Vandalismus und der Beschädigungen gilt:
- Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur (gleicher Art und Güte) nachgewiesen werden (Reparaturrechnung).
- Die entsprechende Reparaturrechnung der Fahrradwerkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad enthalten (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer).
- Bei einem Totalschaden erstattet der Versicherer den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unter Abzug eines vorhandenen Restwertes, höchstens die Versicherungssumme. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrrades dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes übersteigen. Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrrades im beschädigten oder zerstörten Zustand.
- Für Beschädigungen, die während der Teilnahme an Wettkämpfen entstehen, insbesondere bei der Teilnahme an Radsportveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Trainings- und Übungsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 25 %.
Mieträder
Ergänzend zum versicherten Fahrrad besteht Versicherungsschutz für alle Mieträder, die durch den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person von einem gewerblichen Anbieter für einen Zeitraum von maximal 7 Tagen gemietet und genutzt werden. Gleichgestellt sind Räder, die durch eine Fachwerkstatt kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, während sich das versicherte Rad in Reparatur befindet.
Nicht versicherte Mieträder sind:
- Fahrräder, für die eine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht
- Velomobile / vollverkleidete Fahrräder
- Dirt-Bikes
- Eigenbauten
- Fahrräder, die den Händlerverkaufspreis des versicherten Rades übersteigen
Eine Regulierung wie beim Diebstahl des eigenen Rades erfolgt bei Verlust des Mietfahrrades sowie fest mit dem Mietfahrrad verbundener Teile infolge von:
- Diebstahl
- Einbruchdiebstahl
- Raub
Eine Regulierung wie bei Beschädigungen des eigenen Rades erfolgt bei Beschädigung oder Zerstörung des Mietfahrrades infolge von:
- Unfall
- Unfall eines Transportmittels
- Fall- oder Sturzschäden
- Brand, Explosion, Blitzschlag
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, höchstens die Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub den Wiederbeschaffungswert des Fahrrades bis zur Versicherungssumme; auch das genutzte Schloss wird beim Diebstahl zusätzlich ersetzt. Bei Vandalismus, Unfall, Sturz, Brand oder Wetterschäden sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – bei Bedienungsfehlern und Verschleiß werden die Reparaturkosten übernommen, wobei Nachweise per Reparaturrechnung nötig sind. Bestimmte Schäden wie reine Kratzer, Rost, Alterung oder Schäden durch unsachgemäße Umbauten sind nicht versichert. Zusätzlich sind Mieträder für bis zu sieben Tage mitversichert, allerdings mit Ausnahmen bei bestimmten Radtypen.
Häufige Fragen
Wird bei einem Fahrraddiebstahl auch das Schloss ersetzt?
Ja, das zur Sicherung des Rades verwendete Schloss wird beim Diebstahl des Fahrrades über die Versicherungssumme hinaus entschädigt.
Ist Diebstahl aus dem Auto oder vom Fahrradträger abgedeckt?
Ja, sofern das Kraftfahrzeug fest ver- bzw. abgeschlossen ist. Beim Fahrradträger besteht Schutz, wenn das Fahrrad gesondert mit einem passenden Schloss fest mit dem Träger verbunden ist.
Sind Verschleißschäden am Fahrrad mitversichert?
Ja, wenn das Fahrrad inklusive Akku und Motor zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre ist, berechnet ab dem Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung. Der Akku-Austausch ist nur erstattungsfähig, wenn die vom Hersteller angegebene Leistungskapazität dauerhaft um 50 % unterschritten wird.
Gilt eine Selbstbeteiligung bei Schäden während eines Rennens?
Ja, für Beschädigungen bei der Teilnahme an Wettkämpfen und Radsportveranstaltungen inklusive der zugehörigen Trainings- und Übungsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Pedelec-E-Bike 11-2024