Bei der Fahrradversicherung der MVK Versicherung VVaG müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gerichtet werden. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dazu gehören zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschrift- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer zum Vertrag genügen in Textform, also etwa als E-Mail, Fax oder Brief – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt etwas anderes. Am besten richtet man sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle. Wer seine neue Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mitteilt, riskiert, dass ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Adresse bereits drei Tage nach dem Absenden als zugegangen gilt.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer machen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Ausgenommen sind Fälle, in denen gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Wohin soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Adresse nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer eine Namensänderung dem Versicherer nicht angezeigt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Pedelec-E-Bike 11-2024