Wird ein Fahrrad gestohlen, während der Fahrer nach einem Unfall per Sanitätsfahrzeug zur medizinischen Behandlung abtransportiert wurde, greift bei der MVK Versicherung VVaG in der Fahrradversicherung auch dann der Diebstahlschutz, wenn das Rad nicht wie sonst gefordert gesichert werden konnte – vorausgesetzt, der Verlust tritt innerhalb von 48 Stunden ein und wird polizeilich gemeldet.
Versicherungsschutz bei Diebstahl besteht auch dann, wenn der Fahrer das Fahrrad bei dessen Nutzung aufgrund eines Unfalls nicht wie vorgesehen gegen Diebstahl sichern konnte. Voraussetzung ist, dass er durch ein Sanitätsfahrzeug zur weiteren medizinischen Behandlung vom Standort des Fahrrads abtransportiert wurde. Maßgeblich ist dabei der Standort des Fahrrads, nicht der Wohnort des Fahrers.
Der Verlust des Fahrrades muss innerhalb von 48 Stunden ab dem Abtransport eingetreten sein und polizeilich gemeldet worden sein.
Was bedeutet das konkret?
Konnte der Fahrer sein Fahrrad nach einem Unfall nicht sichern, weil er mit einem Sanitätsfahrzeug zur weiteren Behandlung abtransportiert wurde, bleibt der Diebstahlschutz trotzdem bestehen. Entscheidend ist der Ort, an dem das Rad stand. Der Diebstahl muss aber innerhalb von 48 Stunden nach dem Abtransport passieren und der Polizei gemeldet werden.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn mein Fahrrad nach einem Unfall gestohlen wird, weil ich es nicht mehr sichern konnte?
Ja. Wenn Sie das Fahrrad bei dessen Nutzung wegen eines Unfalls nicht wie vorgesehen sichern konnten und mit einem Sanitätsfahrzeug zur weiteren medizinischen Behandlung abtransportiert wurden, besteht auch für den Diebstahl Versicherungsschutz.
Wie schnell muss der Diebstahl nach dem Abtransport passieren, damit der Schutz greift?
Der Verlust des Fahrrades muss innerhalb von 48 Stunden ab dem Abtransport eingetreten sein.
Muss ich den Diebstahl bei der Polizei melden?
Ja, der Verlust des Fahrrades muss polizeilich gemeldet worden sein.
Welcher Ort ist entscheidend für den Schutz – mein Wohnort oder der Standort des Fahrrads?
Maßgeblich ist der Standort des Fahrrads, von dem aus der Abtransport erfolgte, nicht der Wohnort des Fahrers.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Pedelec-E-Bike 11-2024