Bei der Fahrradversicherung der MVK Versicherung VVaG muss der Versicherungsnehmer sein Rad mit einem eigenständigen, verkehrsüblichen Schloss sichern – kein Zahlenschloss –, wobei auch herstellerseitig verbaute Wegfahrsperren als gleichwertig gelten. Zusätzlich gilt: Schäden sind unverzüglich anzuzeigen, Diebstähle bei der Polizei zu melden, Originalrechnungen einzureichen und ab 150 Euro Reparaturkosten ein Kostenvoranschlag vorzulegen. Werden diese Obliegenheiten verletzt, kann die Leistung gekürzt werden oder ganz entfallen.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Der Versicherungsnehmer ist außerdem verpflichtet:
- das versicherte Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss (kein Zahlenschloss) zu sichern. Zur gleichwertigen Sicherung zählen auch herstellerseitig verbaute Wegfahrsperren.
- das versicherte Fahrrad bei Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten Räumen mit dem genannten Schloss gegen Diebstahl zu sichern. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift.
- das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- wenn das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer hat, dieses bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
- im Falle von Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Teilediebstahl oder Totalschaden die Rechnung für das versicherte Fahrrad und gegebenenfalls fest montierter Anbauteile im Original einzureichen.
- im Falle von Diebstahl oder Einbruchdiebstahl zusätzlich die Rechnung für das verwendete Fahrradschloss im Original einzureichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen sowie infolge von Brand oder Explosion unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
- bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad enthalten, wie zum Beispiel Marke, Typ und Rahmennummer. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150 Euro übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
- Schäden am aufgegebenen Fahrrad unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen.
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Ebenso ist jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss sein Fahrrad ordentlich sichern – mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss, das kein Zahlenschloss ist, oder mit einer herstellerseitig verbauten Wegfahrsperre – und es in ordnungsgemäßem Zustand halten. Tritt ein Schaden ein, muss er ihn unverzüglich melden, im Diebstahlsfall die Polizei einschalten und die geforderten Originalrechnungen einreichen; bei teureren Reparaturen ist vorab ein Kostenvoranschlag nötig. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, entfällt die Leistung; bei grober Fahrlässigkeit kann sie entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Häufige Fragen
Mit welchem Schloss muss das Fahrrad gesichert werden?
Das Fahrrad muss mit einem eigenständigen, verkehrsüblichen Schloss gesichert werden, das kein Zahlenschloss sein darf. Auch eine herstellerseitig verbaute Wegfahrsperre gilt als gleichwertige Sicherung.
Was muss ich nach einem Diebstahl einreichen und melden?
Der Schaden ist unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl oder Einbruchdiebstahl sind die Originalrechnung für das Fahrrad (und ggf. fest montierter Anbauteile) sowie zusätzlich die Originalrechnung für das verwendete Fahrradschloss einzureichen. Zudem ist der Diebstahl der Polizei zu melden und der Versicherer im Schadenprotokoll anzugeben.
Brauche ich vor einer Reparatur die Zustimmung des Versicherers?
Ja, bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150 Euro übersteigen, muss dem Versicherer vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorgelegt werden. Die spätere Werkstattrechnung muss Angaben zum Fahrrad wie Marke, Typ und Rahmennummer enthalten.
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, wobei der Versicherungsnehmer beweisen muss, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Pedelec-E-Bike 11-2024