Wer seinen Hundehaftpflicht-Vertrag bei der MVK Versicherung VVaG vorzeitig beendet, zahlt nur den Beitrag für den Zeitraum, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat. Ebenso ist geregelt, welcher Beitrag dem Versicherer bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie bei fehlendem versicherten Interesse zusteht – bis hin zu Fällen, in denen gar kein Beitrag fällig wird oder der Vertrag nichtig ist.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, muss der Versicherer nur den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen hat und dass der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Widerrufsbelehrung unterblieben, muss der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das gilt ebenso, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vor dem regulären Ablauf, zahlt man grundsätzlich nur den Beitrag für die Zeit, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf innerhalb von 14 Tagen, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Wegfall des versicherten Interesses – gelten unterschiedliche Regeln dazu, bis wann dem Versicherer der Beitrag zusteht oder ob nur eine angemessene Geschäftsgebühr fällig wird. In bestimmten Fällen entfällt die Beitragspflicht ganz, während bei einer arglistigen Absicht der Vertrag nichtig ist.
Häufige Fragen
Was zahle ich, wenn mein Hundehaftpflicht-Vertrag vorzeitig endet?
Dem Versicherer steht nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Bekomme ich meinen Beitrag zurück, wenn ich innerhalb von 14 Tagen widerrufe?
Der Versicherer erstattet den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, erstattet er zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag – es sei denn, es wurden bereits Leistungen in Anspruch genommen.
Was passiert mit dem Beitrag, wenn der Versicherer wegen arglistiger Täuschung anficht?
Wird der Vertrag durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse von Anfang an nicht bestand?
Nein, dann ist der Versicherungsnehmer nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Bei einer Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig, und dem Versicherer steht der Beitrag bis zur Kenntnis der die Nichtigkeit begründenden Umstände zu.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2023