Wird der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person der Hundehaftpflicht der MVK Versicherung VVaG von einem Dritten geschädigt und kann dieser Dritte seinen Schadensersatz nicht zahlen, springt die Forderungsausfalldeckung ein – vorausgesetzt, die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers ist festgestellt und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn ist gescheitert.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen der folgenden Schäden zur Folge hat und für das der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter):
- Personenschaden (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
- Sachschaden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder
- ein daraus resultierender Vermögensschaden.
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Hundehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Personen des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für folgende Schadensersatzansprüche:
- Schadensersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt, und
- Schadensersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder Tierhüter entstanden sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn jemand anderes Ihnen oder einer mitversicherten Person einen Schaden zufügt, diesen Schaden aber nicht bezahlen kann. Voraussetzung ist, dass die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers festgestellt wurde und der Versuch, die Forderung durchzusetzen, gescheitert ist. Der Versicherer leistet dann in dem Umfang, in dem der Schädiger selbst über die Hundehalterhaftpflicht des Versicherungsnehmers abgesichert wäre. Zusätzlich sind auch vorsätzlich verursachte Schäden sowie Schäden aus der Tierhalter- oder Tierhütereigenschaft des Schädigers eingeschlossen.
Häufige Fragen
Wann leistet die Forderungsausfalldeckung?
Sie leistet, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, der Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Welche Schäden gelten als Schadenereignis?
Als Schadenereignis gelten Personenschäden (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) sowie daraus resultierende Vermögensschäden, für die der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Sind vorsätzlich verursachte Schäden mitversichert?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht auch für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt, sowie für Ansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder Tierhüter.
Gilt der Schutz auch, wenn der Schädiger beruflich oder gewerblich gehandelt hat?
Nein. Für die Personen des Schädigers gelten dieselben Risikobeschreibungen und Ausschlüsse wie für den Versicherungsnehmer. Es besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2023