Wer bei der MVK Versicherung VVaG eine Hundehaftpflicht abgeschlossen hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform abgeben, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Ebenso wichtig: Wird eine geänderte Anschrift oder ein neuer Name nicht mitgeteilt, reicht dem Versicherer der Versand eines eingeschriebenen Briefs an die zuletzt bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dazu zählen zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschrift- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, müssen in Textform erfolgen, also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, kann der Versicherer wirksam einen eingeschriebenen Brief an die zuletzt bekannte Anschrift senden. Dieser gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
Wohin soll ich meine Mitteilungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht melde?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer eine Namensänderung dem Versicherer nicht angezeigt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2023