Bei der Hundehaftpflicht der MVK Versicherung VVaG zahlt der Versicherer erst dann, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt sein, der schädigende Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein, und die Ansprüche gegen ihn müssen an den Versicherer abgetreten werden. Außerdem sind ein Antrag mit Schadenanzeige sowie der Vorrang anderer bestehender Versicherungen zu beachten.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt worden sein. Das gilt für Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie in der Schweiz, Norwegen, Grönland, auf den Färöer-Inseln, in Island und Liechtenstein. Dies gilt auch, wenn die Forderung durch einen gerichtlichen vollstreckungsfähigen Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel vor einem deutschen Notar festgestellt worden ist. Aus diesem muss hervorgehen, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie gerichtliche Vergleiche und vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Der schädigende Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person eines der folgenden Merkmale nachweist:
- Eine Zwangsvollstreckung hat nicht zur vollen Befriedigung geführt.
- Eine Zwangsvollstreckung erscheint aussichtslos, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat.
- Ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren hat nicht zur vollen Befriedigung geführt oder ein solches Verfahren wurde mangels Masse abgelehnt.
Außerdem müssen die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden, und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs muss ausgehändigt werden. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat dem Versicherer eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände mitzuteilen, die auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.
Bei Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verlieren.
Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder aus einer für den Dritten bestehenden Privathaftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch nicht ab, leistet der Versicherer nach Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer springt ein, wenn ein Schaden zwar per Urteil oder Vergleich feststeht, der Schädiger aber nicht zahlen kann. Man muss also erst gegen den Verursacher vorgehen und nachweisen, dass bei ihm nichts zu holen ist, etwa durch eine erfolglose Zwangsvollstreckung oder ein Insolvenzverfahren. Anschließend werden die Ansprüche an den Versicherer abgetreten, der Schaden auf Antrag mit vollständigen Angaben gemeldet, und andere zuständige Versicherungen sind zuerst in Anspruch zu nehmen.
Häufige Fragen
Muss der Schaden erst gerichtlich festgestellt werden, bevor der Versicherer zahlt?
Ja. Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt sein. Ebenso zählt ein gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel vor einem deutschen Notar.
Wann gilt der Schädiger als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, dass sie aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder dass ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Was passiert, wenn ich meine Melde- und Auskunftspflichten verletze?
Bei Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten – etwa die Schadenanzeige und wahrheitsgemäße, ausführliche Angaben – kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verlieren.
Muss ich zuerst andere Versicherungen in Anspruch nehmen?
Ja. Leistungen aus einer bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder aus einer Privathaftpflicht- bzw. Kfz-Haftpflichtversicherung des Dritten sind zunächst geltend zu machen. Erst wenn diese den Anspruch nicht vollständig abdecken, leistet der Versicherer den Restanspruch.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2023