Bei der Hundehaftpflicht der MVK Versicherung VVaG bleibt die Schadenbearbeitung auch dann bestehen, wenn zunächst unklar ist, ob ein Haftpflichtschaden in die Zuständigkeit dieser Versicherung oder der Vorversicherung fällt. Der Versicherer lehnt die Bearbeitung nicht wegen fehlenden Zuständigkeitsnachweises ab und tritt bei Uneinigkeit mit dem Vorversicherer unter bestimmten Voraussetzungen in Vorleistung.
War bis zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Haftpflichtschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen.
Können sich der Versicherer und der Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Das gilt jedoch nur, sofern und soweit die Leistung auch bei einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtreten.
Stellt sich bei der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche heraus, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung von Ihnen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung. Dies gilt, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei dieser Gesellschaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Versichererwechsel nicht sofort feststeht, ob der neue oder der alte Versicherer für einen Schaden zuständig ist, verweigert der neue Versicherer die Bearbeitung nicht allein deshalb. Kommt es zu keiner Einigung mit der Vorversicherung, geht der Versicherer in Vorleistung, wenn Sie bei der Klärung mithelfen und Ihre Ansprüche gegen den Vorversicherer abtreten. Zeigt sich später, dass eigentlich der Vorversicherer zuständig war, kann zu viel Gezahltes zurückgefordert werden. Bleibt die Zuständigkeit unklar, wird sogar eine Mehrleistung erbracht, sofern beim Abschluss noch kein Anzeichen für einen bereits bestehenden Schaden erkennbar war.
Häufige Fragen
Wird ein Schaden abgelehnt, wenn unklar ist, ob der neue oder der alte Versicherer zuständig ist?
Nein. War bei der Schadenmeldung unklar, ob der Schaden in die Gültigkeit dieser Versicherung oder in die der Vorversicherung fällt, lehnt der Versicherer die Bearbeitung nicht wegen des fehlenden Zuständigkeitsnachweises ab.
Was passiert, wenn sich der neue und der alte Versicherer nicht über die Zuständigkeit einigen können?
Dann tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch bei fortgeführter Vorversicherung erbracht worden wäre. Voraussetzung ist, dass Sie bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre Ansprüche gegen den Vorversicherer abtreten.
Kann eine bereits erbrachte Leistung zurückgefordert werden?
Ja. Stellt sich bei der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche heraus, dass der Schaden nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ganz oder eingeschränkt leistungspflichtig war, kann die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangt werden.
Wird auch eine Mehrleistung gegenüber der Vorversicherung gezahlt?
Wenn die Zuständigkeit unklar bleibt, erbringt der Versicherer auch eine gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2023