Bei der Hundehaftpflicht der MVK Versicherung VVaG ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zu zahlen, denn davon hängt ab, wann der Versicherungsschutz tatsächlich startet. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen späteren Schutzbeginn, ein Rücktrittsrecht des Versicherers sowie den Verlust des Leistungsanspruchs für Schadenfälle vor der Zahlung.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden. Liegt der Beginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen; bei einem vom Antrag abweichenden Versicherungsschein hat man dafür mindestens einen Monat ab dessen Zugang Zeit. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, beginnt der Schutz erst mit veranlasster Zahlung, der Versicherer kann zurücktreten und ist für vorher eingetretene Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen leistungsfrei.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag der Hundehaftpflicht bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt dieser Beginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zudem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde.
Kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn ich verspätet zahle?
Ja, für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Das gilt aber nur, wenn er zuvor auf diese Folge in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Bis wann muss ich zahlen, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2023