Der Tarif MVK + bietet einen umfassenden Diebstahlschutz der MVK Versicherung VVaG Hausratversicherung. Hier finden Sie Regelungen zu Hausrat in Kfz, Kartenmissbrauch, Trick- und Taschendiebstahl, Fahrraddiebstahl, Phishing sowie zum Schutz als Opfer einer angezeigten Straftat.
In Erweiterung von § 3 VHB 2008 wird für versicherte Sachen auch Entschädigung geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie den Staaten Belgien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Lichtenstein, Frankreich, Italien, Spanien, Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge/Wassersportfahrzeuge/Campingwagen/Wohnmobilen entwendet, zerstört oder beschädigt werden. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt nicht für den Aufbruch von Kraftfahrzeuganhängern. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Tür des Fahrzeuges gleich. Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 3.000 Euro (für Wertsachen entsprechend § 13 VHB 2008 maximal 100 Euro) begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. 2.2. Kfz-Zubehör Abweichend von § 6 Nr. 4
- VHB 2008 gelten nicht am Fahrzeug montierte Winter- /Sommerreifen einschließlich Felgen, sowie Dachboxen als Hausrat Nr. 2 VHB 2008. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung). Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. -- 124 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 8/30 2.3. Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen/Schlafwagen In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VHB 2008 ist Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen von Bahnen mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. 2.4. Einbruchdiebstahl über nicht versicherte Räume Als Einbruch Nr. 2
- VHB 2008 gilt auch, wenn in das Objekt, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wurde und der Täter von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Es hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers, ob die nicht versicherten Räumlichkeiten von Familienangehörigen des Versicherungsnehmers gewerblich oder privat genutzt werden. 2.5. Unberechtigter Gebrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem Versicherungsfall (Einbruch) In Erweiterung von § 13 Nr. 2
- aa) gilt der Missbrauch von Kredit-, Scheck- und Kundenkarten nach einem Einbruchdiebstahl/Raub mitversichert, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat die abhanden gekommenen Kredit-, Scheck-, und Kundenkarten unverzüglich sperren zu lassen. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. 2.6. Telefon-/Strommissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das Telefon oder sonstige in der Wohnung befindliche Strom verbrauchende mitversicherte Einrichtungsgegenstände benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefon-/Stromkosten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens und/oder eine Bestätigung des zuständigen Energieversorgers über den Strommehrverbrauch einzureichen. Der Versicherungsnehmer muss den Einbruch unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. -- 125 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 9/30 2.7. Diebstahlschäden durch Hausangestellte In Erweiterung von § 3 VHB 2008 sind Diebstahlschäden mitversichert, die durch Personen ausgeübt wurden, die beim Versicherungsnehmer wohnen oder Hausangestellte des Versicherungsnehmers sind. Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 500 Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. 2.8. Räuberische Erpressung – Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort Bei einem versicherten Raub nach § 3 Nr. 4
- VHB 2008 besteht abweichend von § 3 Nr. 4
- VHB 2008 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Die Entschädigungsgrenzen nach § 13 VHB 2008 bleiben unverändert. Der Versicherungsnehmer muss die räuberische Erpressung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. 2.9. Vandalismus nach Einschleichen Als Erweiterung zu § 3 Nr. 3 VHB 2008 liegt Vandalismus nach einem Einbruch auch dann vor, wenn der Täter auf die in § 3 Nr. 2
- bezeichnete Art in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. 2.10. Trickdiebstahl und Taschendiebstahl Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, wenn der Versicherungsnehmer Opfer eines Trickdiebstahls wird. Trickdiebstahl liegt vor,
- wenn Diebe den Versicherungsnehmer ablenken oder überraschen und ihm versicherte Sachen, die er am Körper trägt, blitzschnell wegnehmen, sodass er keine Möglichkeit hat, Widerstand zu leisten;
- wenn Diebe den Versicherungsnehmer täuschen, um Zutritt zum Versicherungsort zu erhalten und dort versicherte Sachen entwenden. Taschendiebstahl liegt vor, bei einfachem Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen (einschließlich Brieftaschen und Geldbörsen), die unmittelbar am Körper getragen werden. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind dessen Ehe- bzw. Lebenspartner und seine im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder. -- 126 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 10/30 Bei Trickdiebstahl ist die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 2.500 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Bei Taschendiebstahl ist die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. 2.11. Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Pedelec und E-Scooter Für Fahrräder/Fahrradanhänger, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Pedelecs/E-Scooter erstreckt sich der Versicherungsschutz rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz) unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl. Obliegenheit des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad/den Fahrradanhänger/das Pedelec/den E- Scooter durch ein eigenständiges Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt, bzw. der Fahrradanhänger nicht fest mit dem Fahrrad/Pedelec verbunden ist. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad/Pedelec /E-Scooter verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständig. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
- Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/des Fahrradanhängers/Pedelecs/E-Scooter zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
- Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten gem. Ziffer 2.11.2 und 2.11.3
- und b), kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. Für die mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger/Pedelec/E-Scooter abhandengekommen sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann gegen Mehrbeitrag vereinbart werden. -- 127 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 11/30 2.12. Diebstahl am Arbeitsplatz Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland während der Geschäftszeiten. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall unverzüglich polizeilich anzuzeigen und das Stehlgut aufnehmen zu lassen. Die Anzeige inkl. polizeilichem Aktenzeichen und der aufgenommenen Stehlgutliste ist dem Versicherer einzureichen. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach § 13 VHB 2008 und Uhren. Elektronische Kleingeräte (z.B. Fotoapparat, Videokamera, Mobiltelefon, Smartphone, Laptop, Tablet, Funkgerät) werden zum Zeitwert entschädigt. Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Inhaltsversicherung des Arbeitgebers) beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung). 2.13. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/bei Kuraufenthalt In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für einfachen Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme (Wertsachen nach § 13 VHB 2008, maximal 200 Euro) begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. 2.14. Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren und Gehhilfen In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren und Gehhilfen und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör mitversichert. Lose mit dem Kinderwagen, Krankenfahrstuhl, Rollstuhl, Rollator und der Gehhilfe verbundenen oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet wurden. Der Inhalt ist nicht mitversichert. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und, sofern vorhanden, die Rahmen- und sonstige Identifikationsnummer oder Kennzeichen zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmungen, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweist. -- 128 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 12/30 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. 2.15. Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Gartengrills und Wäsche auf der Leine In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Garteninventar, Gartengrills und Wäsche auf der Leine mitversichert, wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich genutzten Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt waren oder sich außerhalb des Versicherungsortes, jedoch auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befanden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. 2.16. Einfacher Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten mitversichert, wenn sich diese Geräte nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls außerhalb von Räumen auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befanden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. 2.17. Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte auf dem Versicherungsgrundstück. Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen, sofern eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tierhaltung besteht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. -- 129 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 13/30 2.18. Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern In Erweiterung von § 3 VHB 2008 ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern, die dem Versicherungsnehmer gehören und die aus Räumen entwendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt, mitversichert. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person. Der Inhalt von Waschmaschinen und Wäschetrocknern gilt nicht mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. 2.19. Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt In Erweiterung von § 3 VHB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für einfachen Diebstahl für den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehörende Gepäckstücke und deren Inhalt, die bei einer privaten Urlaubsreise entwendet werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen, Bargeld, elektronische Geräte wie zum Beispiel Handys, Computer, Laptops, Notebooks, Kameras. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.500 Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. 2.20. Vermögenseinbußen durch Phishing beim Online-Banking In Erweiterung von § 1 VHB 2008 ersetzt der Versicherer auch Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer durchgeführten privaten Online-Bankings, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Online-Banking-Aktionen, welche in der versicherten Wohnung oder über im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Laptops / portable PCs durchgeführt werden. Phishing im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer mittels gefälschter E-Mail getäuscht wird und infolgedessen für das Online-Banking erforderliche Zugangs- und Identifikationsdaten eigener privater Bankkonten an unbefugte Dritte übermittelt. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem Phishing-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags. -- 130 of 160 -- MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe – MVK Premium+ Seite 14/30 Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten (wie z. B. Pharming) sind nicht versichert. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt, bzw. für die das kontoführende Kreditinstitut haftet. Die Entschädigungsleistung des Versicherers setzt voraus, dass Sie den aktuell üblichen Online-Banking-Sicherheitsstandard verwenden. Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung (=Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben. Vor Eintritt des Versicherungsfalles muss der Computer, der zum Online-Banking genutzt wird, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen sowie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand gehalten wird, ausgestattet sein; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren. Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer insbesondere bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen, den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der oben genannten Obliegenheiten, kann der Versicherer VHB 2008 leistungsfrei sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 2.000 Euro begrenzt. 2.21. Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat nach dem Strafgesetzbuch (mutwillige Beschädigung, Diebstahl, Betrug, Computermissbrauch, EC- und Kreditkartenmissbrauch) wird und hierdurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die der Versicherungsnehmer gesondert versichert hat oder versichern könnte. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind dessen Ehe- bzw. Lebenspartner und seine im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024