Wer bei der MVK Versicherung VVaG eine Hausratversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis in Textform an den Versicherer richten, sofern nicht das Gesetz Schriftform verlangt oder der Vertrag etwas anderes bestimmt. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form
Soweit das Gesetz keine Schriftform verlangt und soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, sind Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer in Textform abzugeben. Das gilt für Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, so finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer müssen grundsätzlich in Textform erfolgen, außer das Gesetz verlangt Schriftform oder der Vertrag sieht etwas anderes vor. Wer seine Anschrift oder seinen Namen ändert, sollte das dem Versicherer mitteilen: Andernfalls reicht ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Anschrift, und dieser gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt, wenn eine unter der Gewerbeanschrift abgeschlossene Versicherung besteht und die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer machen?
Grundsätzlich in Textform, sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt. Die Mitteilungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. dessen Nachträgen genannte zuständige Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich einen Umzug oder eine Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine Willenserklärung des Versicherers die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an Ihre letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt diese Regelung auch bei einem Gewerbebetrieb?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024