Wer aus einem Hausratvertrag der MVK Versicherung VVaG gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler klagen möchte, kann dies zusätzlich zu den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch am eigenen Wohnsitz tun. Maßgeblich ist der Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung, ersatzweise der gewöhnliche Aufenthalt; bei betrieblichen Versicherungen kommt auch das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Gewerbebetriebes in Betracht.
Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Klagt der Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, kann er dies neben den Gerichten nach der Zivilprozessordnung auch bei dem Gericht seines Wohnsitzes tun. Gibt es keinen Wohnsitz, zählt der gewöhnliche Aufenthalt. Bei einer betrieblichen Versicherung ist zusätzlich das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Gewerbebetriebes möglich.
Häufige Fragen
Bei welchem Gericht kann ich gegen den Versicherer klagen?
Neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Was gilt, wenn ich keinen Wohnsitz habe?
Fehlt ein Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Gericht gilt bei einer betrieblichen Versicherung?
Bei einer betrieblichen Versicherung kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024