Wenn die MVK Versicherung VVaG in der Hausratversicherung einen Schaden ersetzt, geht ein bestehender Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten in dieser Höhe auf den Versicherer über – zum Nachteil des Versicherungsnehmers darf das jedoch nicht geschehen. Richtet sich der Anspruch gegen eine Person, mit der man in häuslicher Gemeinschaft lebt, greift der Übergang nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung. Zudem muss der Versicherungsnehmer seinen Ersatzanspruch wahren und bei der Durchsetzung mitwirken.
Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat folgende Obliegenheiten:
- Er muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren.
- Nach dem Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer muss er bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Hat man gegen jemand anderen einen Anspruch auf Schadenersatz, so übernimmt der Versicherer diesen Anspruch, sobald und soweit er den Schaden ausgleicht – allerdings nie so, dass es dem Versicherungsnehmer schadet. Gegen Personen aus dem eigenen Haushalt wird der Anspruch nur bei Vorsatz durchgesetzt. Der Versicherungsnehmer muss seinen Anspruch fristgerecht sichern und bei der Durchsetzung mithelfen; verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die Leistung ganz oder teilweise entfallen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten, wenn die Versicherung zahlt?
Der Ersatzanspruch geht in der Höhe auf den Versicherer über, in der er den Schaden ersetzt. Dieser Übergang darf jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Geht der Anspruch auch über, wenn eine Person aus meinem Haushalt den Schaden verursacht hat?
Grundsätzlich nicht: Richtet sich der Anspruch gegen eine Person, mit der man bei Schadeneintritt in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung meiner Ersatzansprüche?
Man muss den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften wahren und nach dem Übergang bei der Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht leistungspflichtig, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024