Bei der Hausratversicherung MVK der MVK Versicherung VVaG sind über den klassischen Feuer- und Blitzschutz hinaus zahlreiche Zusatzgefahren abgesichert: Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz, Schäden an Gefriergut durch Stromausfall, Seng- und Schmorschäden, Stromschwankungen, Feuernutzungswärme, Blindgänger aus den Weltkriegen, starker Rauch samt Verpuffung und Verrußung, Überschallknall sowie der Anprall von Schienen- und Straßenfahrzeugen. Für einzelne Gefahren gelten dabei feste Höchstentschädigungen, für andere die Versicherungssumme.
Ergänzend zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Schäden durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) an Gefriergut
Ergänzend ersetzt der Versicherer Schäden an Lebensmitteln in Gefriergutanlagen, die durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) entstanden sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage entstanden sind. Außerdem sind Schäden durch angekündigte Stromabschaltungen nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Seng- und Schmorschäden
Abweichend leistet der Versicherer auch Entschädigung für Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. Seng- oder Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.
Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Einrichtungen/Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind weiterhin alle Schäden, die durch Zigarren- oder Zigarettenglut entstanden sind. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für Wertsachen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Stromschwankungen
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen durch Stromschwankungen (Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Stromschwankung nachweislich von außen auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden:
- durch Vorsatz des Versicherungsnehmers
- durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand oder Innere Unruhen
- durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
- durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste
- durch Erdbeben oder durch Überschwemmung
- durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung
Eine Entschädigungsleistung erfolgt subsidiär zum jeweiligen Netzbetreiber.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Feuernutzungswärme
Erweiternd sind auch Brandschäden mitversichert, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Blindgängerschäden
Erweiternd gelten Explosionsschäden durch konventionelle Kampfmittel aus dem 1. Weltkrieg und dem 2. Weltkrieg (Blindgänger) als mitversichert. Dies gilt auch für Explosionsschäden, die bei dem Versuch der Entfernung dieser Kampfmittel entstehen.
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Rauch, Verpuffung, Verrußung
Abweichend sind Schäden durch sehr starken Rauch, Verpuffung oder Verrußung mitversichert. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden, die auf dauernder Einwirkung beruhen. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Überschallknall
Erweiternd sind Schäden an versicherten Sachen durch Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) versichert.
Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen
Erweiternd sind Schäden an versicherten Sachen versichert, die durch Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeugs, ihrer Teile oder ihrer Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder von einer im Versicherungsvertrag mitversicherten Person betrieben oder gehalten werden.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein erweitert den Feuer- und Blitzschutz um viele zusätzliche Gefahren im Haushalt. Abgedeckt sind unter anderem Überspannungsschäden an Elektrogeräten nach einem Blitz, verdorbenes Gefriergut nach Stromausfall, Seng- und Schmorschäden ohne offenes Feuer, Schäden durch Stromschwankungen, Nutzfeuerwärme, Blindgänger, starken Rauch mit Verpuffung und Verrußung, Überschallknall sowie den Anprall von Fahrzeugen. Für einige Gefahren zahlt der Versicherer bis zur Versicherungssumme, für andere höchstens 1.000 Euro je Versicherungsfall, und bestimmte Ursachen wie Verschleiß, Vorsatz oder Krieg sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn nach einem Stromausfall die Lebensmittel im Gefrierschrank verderben?
Ja, der Versicherer ersetzt Schäden an Lebensmitteln in Gefriergutanlagen durch Stromausfall (Netzausfall/Blitz) bis zu 1.000 Euro je Versicherungsfall. Nicht ersetzt werden Schäden durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage sowie Schäden durch angekündigte Stromabschaltungen.
Sind Seng- und Schmorschäden ohne offenes Feuer mitversichert?
Ja, es besteht Entschädigung für Seng- und Schmorschäden, bei denen es an der beschädigten Stelle nicht tatsächlich gebrannt hat, begrenzt auf 1.000 Euro je Versicherungsfall. Ausgeschlossen sind jedoch Schäden an Elektrogeräten durch elektrischen Strom, Schäden durch Zigarren- oder Zigarettenglut sowie Schäden an Wertsachen.
Welche Ursachen sind bei Schäden durch Stromschwankungen ausgeschlossen?
Keine Entschädigung gibt es unter anderem bei Vorsatz des Versicherungsnehmers, Krieg und inneren Unruhen, Kernenergie und radioaktiver Strahlung, dem Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, Erdbeben oder Überschwemmung sowie betriebsbedingter normaler oder vorzeitiger Abnutzung. Die Leistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt und erfolgt subsidiär zum Netzbetreiber.
Ist der Anprall meines eigenen Autos an den Hausrat versichert?
Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder einer im Vertrag mitversicherten Person betrieben oder gehalten werden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024