Bei der Hausratversicherung der MVK Versicherung VVaG entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich verursacht; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Auch wer nach einem Schaden arglistig über Grund oder Höhe der Entschädigung täuscht, verliert seinen Anspruch – rechtskräftige Strafurteile gelten dabei als Beweis.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die genannten Voraussetzungen als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich verursacht, bekommt keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung so weit kürzen, wie es dem Grad des Verschuldens entspricht. Auch wenn der Versicherungsnehmer nach einem Schaden bewusst falsche Angaben zu Grund oder Höhe der Entschädigung macht oder machen will, entfällt der Anspruch. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz oder Betrug vor, gilt das entsprechende Verhalten als bewiesen.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Welche Folgen hat es, wenn ich beim Schaden falsche Angaben mache?
Täuscht oder versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ist Vorsatz durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung als bewiesen. Bei einem rechtskräftigen Urteil wegen Betruges oder Betrugsversuches gelten die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung als bewiesen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024