Wann eine Gefahrerhöhung im Hausrat-Vertrag der MVK Versicherung VVaG anzeigepflichtig ist, hängt von bestimmten Umständen ab: etwa wenn sich ein vor Vertragsschluss abgefragter Umstand ändert, die ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt oder vereinbarte Sicherungen entfernt oder nicht mehr funktionsfähig sind.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage – oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus – unbewohnt und wird auch nicht beaufsichtigt. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen sind beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen an der Wohnung oder den vereinbarten Bedingungen können als Gefahrerhöhung gelten, die dem Versicherer angezeigt werden muss. Dazu zählen zum Beispiel Änderungen bei abgefragten Umständen, ein längeres Leerstehen der Wohnung ohne Beaufsichtigung oder das Entfernen bzw. die Funktionsunfähigkeit vereinbarter Sicherungen. Als beaufsichtigt gilt eine Wohnung nur, wenn nachts eine dazu berechtigte volljährige Person anwesend ist.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine leerstehende Wohnung als gefahrerhöhend?
Wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage – oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus – unbewohnt bleibt und nicht beaufsichtigt wird.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Eine Wohnung gilt nur dann als beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielen vereinbarte Sicherungen bei der Gefahrerhöhung eine Rolle?
Ja. Sind vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht mehr gebrauchsfähig, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Kann ein Wohnungswechsel eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung auslösen?
Ja, wenn sich anlässlich des Wohnungswechsels ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist. Auch der Zustand vereinbarter Sicherungen ist bei einem Wohnungswechsel relevant.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024