Bei der Fahrradversicherung der MVK Versicherung VVaG darf der Versicherer die Beiträge an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Prämie wiederherzustellen. Eine solche Anpassung kann eine Senkung oder eine Erhöhung des Tarifs bedeuten und wird spätestens einen Monat vorher mitgeteilt, wobei dem Versicherungsnehmer ein Kündigungs- und Umstellungsrecht zusteht.
Der Versicherer ist berechtigt, seine Tarife für die Fahrradversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Ziel ist es, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Sofern sich eine Anpassung ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich aus einer Anpassung ergebenden Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Die sich ergebende Prämienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung:
- den Versicherungsvertrag mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen oder
- die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Beiträge der Fahrradversicherung anpassen, wenn sich Schäden und Kosten anders entwickeln, damit Leistung und Prämie wieder im ursprünglich vereinbarten Verhältnis stehen. Eine Anpassung kann den Beitrag senken oder erhöhen, bei einer Erhöhung höchstens bis zur Höhe der Neugeschäftsprämie für vergleichbaren Schutz. Änderungen gelten ab der nächsten Versicherungsperiode und werden mindestens einen Monat vorher mitgeteilt. Bei einer Erhöhung kann der Versicherungsnehmer kündigen oder eine Umstellung auf die Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Häufige Fragen
Darf der Beitrag meiner Fahrradversicherung erhöht werden?
Ja, der Versicherer darf die Tarife an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das vereinbarte Verhältnis von Leistung und Prämie wiederherzustellen. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Ab wann gilt eine geänderte Prämie?
Die Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist Ratenzahlung der Jahresprämie vereinbart, gilt die jeweilige Hauptfälligkeit als maßgeblicher Zeitpunkt.
Was kann ich tun, wenn mein Beitrag erhöht wird?
Sie werden spätestens einen Monat vor Wirksamwerden über die Erhöhung informiert. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung können Sie den Vertrag kündigen – frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung – oder die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Kann eine Anpassung auch zu einem niedrigeren Beitrag führen?
Ja, mit einer Anpassung kann sowohl eine Verminderung als auch eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Pedelec-E-Bike 11-2024