Die MVK Fahrradversicherung regelt klar, was nicht versichert ist, und schließt bestimmte Risiken gemäß den Vertragsbedingungen vom Schutz aus.
Was ist nicht versichert?
- Fahrräder, die Führerschein- oder versicherungspflichtig sind
- Fahrräder ohne Hilfsmotor,
- Fahrräder, für die kein Original-Händlerkaufbeleg vorliegt,
- Eigenbauten, Umbauten (Fahrräder, bei denen die nachträglich angebrachten oder ausgetauschten
Fahrradteile 20 % des ursprünglichen Händlerverkaufspreises übersteigen) - Velomobile / vollverkleidete Fahrräder
- Dirt-Bikes;
- Aufwendungen für Wartungsarbeiten oder Inspektionen;
- gewerbsmäßige Vermietung;
- das unberechtigte Führen des Fahrzeugs.
-
alle Schäden:
- durch Versschleiß, Materialermüdung und Alterung
- an Carbon-Rahmen
- durch Rost oder Oxidation
- aus vorsätzlicher Handlung
- gewerblich genutzte Fahrräder
- durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen Fahrrädern
- für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat als Hersteller, Verkäufer, aus
Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Verhältnis - die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen, z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung
- Schäden und Folgeschäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder
durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie unsachgemäße Reparaturen sowie
ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades. - die bei der Teilnahme an Radsportveranstaltungen, einschließlich der dazugehörigen Trainings- und Übungsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit entstehen.
- die bei Downhill-Fahrten entstehen
- die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt hat;
- Serienschäden sowie Rückrufaktionen seitens des Herstellers;
Allgemeine Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Terrorismus, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte nicht ausgewirkt haben.