Die MVK Unfallversicherung übernimmt Kosten für kosmetische Operationen, die infolge eines Unfalls notwendig werden, gemäß den vereinbarten Bedingungen.
1. Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben.
Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide-und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild.
Die kosmetische Operation erfolgt
- durch einen Arzt,
- nach Abschluss der Heilbehandlung und
- bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
2. Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
- Zahnbehandlungs-und Zahnersatzkosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
In der MVK Unfallversicherung gilt auch:
Kosten für Zahnersatz für alle natürlichen Zähne (auch Backenzähne)
In der MVK Unfallversicherung leiste wir bis zur Höhe des im Versicherungsschein angegebenen Betrags für nachgewiesene Zahnarzt-, Zahnbehandlungs-, Zahnersatzkosten, soweit natürliche Zähne beschädigt wurden. Wir erbringen Leistungen nur für unfallbedingte Beeinträchtigungen des Körpers, daher ist der Verlust bzw. Teilverlust von Zahnprothesen, künstlichen Zahnkronen, Zahn-Veneer
etc. nicht mitversichert.
Voraussetzung bleibt, dass ein Dritter (z.B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Kosmetische Operationen aufgrund von Brustkrebs
1. In der MVK Unfallversicherung zahlen wir für nachgewiesene
- Arzthonorare,
- sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, bis zu 10.000,- EUR, soweit diese Kosten durch die kosmetische oder plastische Brustoperation zum Wiederaufbau der Brust verursacht wurden.
2. Voraussetzung für die Leistung:
Bei der versicherten Person ist während der Wirksamkeit des Vertrages mit einer Wartezeit von 3 Monaten nach Vertragsbeginn erstmals Brustkrebs diagnostiziert worden.
Die kosmetische Operation erfolgt
- durch einen Arzt,
- nach Abschluss der Heilbehandlung und
- bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach der Diagnosestellung, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
3. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
4. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.