Die MVK Unfallversicherung ermöglicht eine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, um den Versicherungsschutz auch in finanziell schwierigen Zeiten aufrechtzuerhalten.
Wenn Sie während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos werden und
- das Versicherungsverhältnis zu Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens 6 Monaten bestand,
- Sie mindestens 12 Monate vollbeschäftigt waren,
- die Arbeitslosigkeit mindestens einen Monat andauert,
- bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind,
- Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II haben,
- sich aktiv um Arbeit bemühen und
- der Beitrag zu diesem Vertrag bis zur Arbeitslosigkeit gezahlt war,
wird dieser Vertrag für die Dauer der Arbeitslosigkeit - längstens für 3 Jahre - beitragsfrei gestellt.
Sollten Sie erneut eine Beschäftigung aufnehmen, entfällt die Beitragsfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Insolvenz).
Arbeitsunfähigkeit stellt keine Arbeitslosigkeit im Sinne der vorstehenden Regelungen dar.
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.