Die MVK Unfallversicherung regelt die Bedingungen im Zusammenhang mit Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen gemäß den festgelegten Versicherungsbedingungen.
Versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, sofern die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Dies gilt jedoch nicht
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- bei der aktiven Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Weiterhin versichert sind Unfallfolgen durch
- Terroranschläge, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien verübt werden,
- gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat,
- Unfälle durch Schlägereien, wenn die versicherte Person nicht der Urheber war. Sie gelten ferner als mitversichert, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Schlägereien verwickelt war.
In der MVK Unfallversicherung gilt auch:
Terroranschläge
Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Krisenregion ausgeführt werden, sind mitversichert.
Passives Kriegsrisiko
In der MVK Unfallversicherung erlischt der Versicherungsschutz erst am Ende des 28. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Gewalttätige Auseinandersetzungen und Innere Unruhen
Gewalttätige Auseinandersetzungen und Innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat, sind mitversichert.