In der MVK Unfallversicherung gilt als Unfall auch, wenn die versicherte Person aufgrund von Strahleneinwirkungen, auch Laser-, Röntgen-, Maser-, ultraviolette (UV)- und Wärmestrahlen (Sonnenbrand und Sonnenstich) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
In der MVK Unfallversicherung gilt bei Strahlenschäden auch folgendes:
Es sind Gesundheitsschäden durch
- Röntgen-, Maser- und Laserstrahlen,
- künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen und
- energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt mitversichert.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten.