Die MVK Unfallversicherung gilt ab dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt und bietet umfassenden Schutz gemäß den festgelegten Versicherungsbedingungen.
1. Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags:
- weltweit und
- rund um die Uhr.
2. Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen bewusst in Kauf nimmt, gelten als unfreiwillig erlitten.
Ergänzend besteht auch Versicherungsschutz für:
- tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen,
- den Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser,
- Gesundheitsschäden durch unfreiwillig erlittenen Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug,
- Gesundheitsschäden durch Erfrierungen, auch ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss