Die MVK Unfallversicherung regelt den Versicherungsschutz bei Infektionskrankheiten klar in den Versicherungsbedingungen und definiert dabei mögliche Ausschlüsse.
1. Als Unfallereignis gilt bei der MVK Unfallversicherung der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten:
a) die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden:
FSME, Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria, Meningitis, Pest.
Der Versicherungsschutz besteht, wenn die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird.
b) Cholera, Diphterie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken/ Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose und Typhus/Paratyphus.
2. Der Versicherungsschutz besteht soweit der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn stattfand.
In der MVK Unfallversicherung besteht auch dann noch Versicherungsschutz, wenn die infektionsbedingte Invalidität.
- innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall gleichgestellten Ereignis eingetreten und
- innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und
- von Ihnen innerhalb von weiteren 3 Monaten bei uns geltend gemacht worden ist.
Die Neubemessung des Invaliditätsgrads wird ebenso bei einer infektionsbedingten Invalidität auf 48 Monate verlängert.
3. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
4. Mitversichert sind auch sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung, wenn uns das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen angezeigt wurde.
5. Als Unfallereignis gelten auch Wundinfektionen.
6. Als Unfallereignis gelten auch sonstige Folgen von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktionen).
7. Krankenhausaufenthalte, die zur Desensibilisierung nach einer allergischen Reaktion stattfinden, gelten als krankenhaustagegeldauslösender Krankenhausaufenthalt.